§ 64. Wie folgt aus diesen Wahrheiten die Heilsamkeit der homöpathischen Heilart?
§. 64.
Bei homöopathischen Heilungen zeigen sie uns, daß auf die ungemein kleinen Gaben Arznei (§. 273-281.), die bei dieser Heilart nöthig sind, welche nur so eben hinreichend waren, durch Aehnlichkeit ihrer Symptome die ähnliche natürliche Krankheit zu überstimmen und auszulöschen, zwar, nach Vertilgung der letztern, Anfangs noch einige Arzneikrankheit allein im Organismus fortdauert, aber, der Außerordentlichen Kleinheit der Gabe wegen, so überhingehend, so leicht und so bald von selbst verschwindend, daß der Organism gegen diese kleine, künstliche Verstimmung seines Befindens keine bedeutendere Gegenwirkung vorzunehmen nöthig hat, als zur Erhebung seines jetzigen Befindens auf den gesunden Standpunkt, das ist, zur völligen Herstellung gehört, wozu er nach Verschwindung aller krankhaften Verstimmung wenig Anstrengung bedarf (s. §. 61. b.).