§ 141. Die homöopathisch passendste Arznei ist die hülfreichste, ist das specifische Heilmittel.
§. 141.
Bei welcher unter diesen nach ihrer Menschenbefindens-Veränderungs-Kraft ausgeforschten Arzneien man nun in den von ihr beobachteten Symptomen das meiste Aehnliche von der Gesammtheit der Symptome einer gegebnen natürlichen Krankheit antrifft, diese Arznei wird, diese muß das passendste, das gewisseste homöopathische Heilmittel derselben seyn; in ihr ist das specifische Heilmittel dieses Krankheitsfalles gefunden.